Wegen dem US-Programm zur Beseitigung des Steuerstreits zwischen den USA und den Schweizer Banken haben die Kategorie-2-Banken bekanntlich die Namen diverser Bankmitarbeiter (auch ehemalige) an die US-Behörden übermittelt. Eine solche Namensübermittlung ins Ausland ist jedoch ohne Einwilligung der Betroffenen wegen des Datenschutzgesetzes grundsätzlich widerrechtlich, weil die USA ein Land ohne adäquaten Datenschutz sind.
Die Banken dürften diese Informationen daher nur an die US-Justizbehörden (DoJ) übermitteln, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes vorliegt. Einige Bankmitarbeiter haben deswegen vorsorglich gerichtlich verbieten lassen, dass ihre Arbeitgeberbanken die Namen der Betroffenen an das DoJ übermitteln.
Nachdem teilweise Gerichte bereits befanden, dass private Interessen der Banken für eine Rechtfertigung der Übermittlung nicht genügen, nehmen die Banken der Kategorie 2 nun ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ in Anspruch. Nach dem Motto „ohne mich geht es nicht“ machen die Banken (egal wie bedeutend diese sind, vom „Too-big-to-fail“-Institut bis zur kleinen Privatbank) geltend, dass der Finanzplatz Schweiz zu stark geschädigt werden würde, wenn sie nicht alle Mitarbeiternamen den US-Behörden ausliefern dürften; mit anderen Worten machen sie überwiegend öffentliches Interesse geltend, um Mitarbeiterdaten auszuliefern zu können, selbst dann, wenn ein Banker nur eine Handvoll unbedeutender Konten mit marginalem US-Bezug betreute.
Selbst wenn die Gerichte dieser Mutmassung folgen würden, müsste dieses „öffentliche Interesse“ die privaten Interessen der Bankmitarbeiter auch dann noch überwiegen. Die Namen von langjährigen Kundenberater an irgendeinem Desk, die nur am Rande mit US-Kunden zu tun hatten, sollen an die US-Justiz geliefert werden. Dabei kann es durchaus sein, dass diese in den USA oder in anderen Ländern verhaftet werden oder sonst in diversen Datenbanken der US-Behörden auftauchen; sie verlieren komplett die Kontrolle über ihre persönlichen Daten.
Es ist bis dato unklar, was die US-Behörden mit den erhaltenen Personendaten in naher oder ferner Zukunft machen werden, doch kann man davon ausgehen, dass das DoJ die so erhaltenen Informationen nicht einfach in einen grossen Aktenvernichter werfen, sondern höchstwahrscheinlich für weitere Verfahren verwenden werden.
Geradezu zynisch wird es, wenn die Banken und teilweise auch die Gerichte dann zum Totschläger-Argument greifen. Wer eben nur am Rande mit dem US-Geschäft zu tun habe, werde ja wohl schon eher nicht von den US-Behörden angehalten oder verhaftet, weswegen solche Mitarbeiter an der Respektierung ihrer Datenschutzrechte ein eher geringes Interesse hätten.
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Zum einen stimmt es schlicht nicht, dass Banker, welche keinen nennenswerten Bezug zum US-Geschäft haben, sich keine Sorgen machen müssten.
Zum anderen würde dieses Argument nach dem Credo „wer nichts (wenig) zu verbergen hat, muss sich ja keine Sorgen machen“ allen datenschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen und den Datenschutz bei grenzüberschreitenden Sachverhalten völlig seines Sinns entleeren. Weiterhin würde es denjenigen Banker privilegieren, der eher etwas zu verbergen hat. Dieser hätte dann nach der perversen Logik der Banken und gewisser Gerichte eher ein überwiegendes privates Interesse an der Nicht-Übermittlung seiner persönlichen Daten.
Dass die Banken im Rahmen einer Branchenvereinbarung ihren Mitarbeitern finanzielle Unterstützung bei allfälligen Prozessen in den USA versprechen, ist diesbezüglich eine aufschlussreiche Randnote.
Im kürzlich bekanntgewordenen Draft-NPA (Entwurf eines Non Prosecution Agreements, das Schutz vor einer US-Strafklage bietet) für Kategorie-2-Banken behalten sich die USA die Strafverfolgung zeitlich unlimitiert weiter vor. Da die Banken mittlerweile umfangreiches Beweismaterial gegen sich selbst geliefert haben oder dies noch tun werden, spielt es nicht einmal mehr eine Rolle, ob die Banken jetzt ein NPA verweigern. Mit den gelieferten Daten können die US-Behörden wahrscheinlich noch über viele Jahre hinweg Prozesse gegen Schweizer Institute und Dritte führen, deren Namen von den Banken offengelegt wurden.
Die von den Finanzhäusern in den Gerichtsverfahren geltend gemachten öffentlichen Interessen haben sich also bereits als naive Hoffnung entlarvt.
Umgekehrt scheiterte der grossangelegte Prozess gegen Raoul Weil gerade am Umstand, dass keine handfesten Belege – sprich Dokumente – vorlagen, die Raoul Weil mit konkreten Straftatbeständen in Verbindung bringen konnten.
Das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Als letzte Instanz wird wohl das Bundesgericht die endgültige Abwägung der Interessen vornehmen müssen.
Hr. Hafner blendet leider die unsägliche Tatsache aus, dass der EDOEB zumindest öffentlich noch keine Anstalten gemacht hat, das safe harbour Abkommen als das zu entlarven, was es ist; ein Feigenblatt gestrickt aus Lügen und Illusion. Das weiss man nicht erst seit Snowden, ein Blick auf https://safeharbor.export.gov/swisslist.aspx genügt. Nach dem Wort Selbstdeklaration (durch US Firmen) kann man aufhören zu lesen.
Also ja, die Tatsache schmerzt aber des Autors Behauptung zum DSG Verstoss ist wohl leider falsch.
und der ehemalige Chef der FINMA P. Raaflaub hatte noch Druck auf die Banken gemacht, dass diese in Kategorie 2 gehen sollen. Kurz darauf hat sich der P. Raaflaub, als ihm alles über den Kopf wuchs, einfach aus dem Staub gemacht. Ja, so nimmt man heutzutage die Verantwortung auch bei der Aufsicht für seine Arbeit war. Nämlich gar nicht.