Der Streit um Intra-EU-Investitions-Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Energiecharta-Vertrags betrifft eine Grundfrage: Wie weit reicht die Eigenständigkeit des EU-Rechts, wenn daneben ein völkerrechtlicher Vertrag gilt?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Achmea und Komstroy entschieden, dass Schiedsgerichte bei Streitigkeiten zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen EU-Staat die Einheit und den Vorrang des Unionsrechts gefährden können.
Deshalb dürfen solche Intra-EU-Schiedsklauseln nach EU-Recht nicht angewendet werden.
Vor Gerichten ausserhalb der EU stellt sich die Frage anders. Amerikanische und schweizerische Gerichte sind an die Rechtsprechung des EuGH nicht gebunden.
Sie müssen selbst entscheiden, ob sie der EU-internen Sicht folgen oder ob sie die Streitigkeiten nach ihren eigenen Zuständigkeits-, Schieds- und Völkerrechtsregeln beurteilen.
Deshalb sind die Entscheidungen des D.C. Circuit in NextEra Energy Global Holdings B.V. v. Kingdom of Spain und des Schweizerischen Bundesgerichts im Verfahren 4A_244/2023 zu EDF Énergies Nouvelles S.A. gegen Spanien besonders wichtig.
In den amerikanischen Verfahren verlangten Investoren die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen Spanien. Ausgangspunkt waren spanische Förderzusagen für erneuerbare Energien, die später stark geändert wurden.
Spanien berief sich auf Staatenimmunität. Ausserdem machte Spanien geltend, es habe wegen Achmea und Komstroy gegenüber Investoren aus anderen EU-Staaten nie wirksam einem Schiedsverfahren zugestimmt.
Den D.C. Circuit überzeugte diese Argumentation nicht. Für die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte nach der Schiedsausnahme des Foreign Sovereign Immunities Act reichte es aus, dass ein Schiedsabkommen bestand, ein Schiedsspruch vorlag und ein Vollstreckungsübereinkommen einschlägig sein konnte.
Spanien hatte den Energiecharta-Vertrag ratifiziert. Artikel 26 enthält eine Zustimmung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
Ob diese Zustimmung nach EU-Recht in Intra-EU-Fällen begrenzt ist, betrifft nach Auffassung des Gerichts nicht die Existenz der Schiedsvereinbarung, sondern höchstens ihre Reichweite oder spätere Einwände gegen die Vollstreckung.
Damit wählte das amerikanische Gericht einen vorsichtigen, aber schiedsfreundlichen Weg. Es sagte nicht, dass jeder Intra-EU-Schiedsspruch vollstreckt werden muss. Es stellte aber klar:
Spanien kann sich der amerikanischen Gerichtsbarkeit nicht schon mit dem Hinweis auf die EU-interne Rechtsprechung entziehen.
Besonders bei ICSID-Schiedssprüchen ist das praktisch wichtig. Bei Schiedssprüchen nach der New York Convention können dagegen weitere Gründe gegen die Vollstreckung geprüft werden.
Auch das Schweizer Verfahren betraf die spanischen Kürzungen bei der Förderung erneuerbarer Energien. EDF Énergies Nouvelles S.A. hatte über spanische Tochtergesellschaften in Photovoltaik-Anlagen investiert.
2016 leitete EDF ein Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Energiecharta-Vertrags mit Schiedsort Genf ein. Das Schiedsgericht sprach EDF Schadensersatz zu.
Spanien focht den Schiedsspruch vor dem Schweizerischen Bundesgericht an und machte geltend, das Schiedsgericht sei wegen des Intra-EU-Charakters des Streits nicht zuständig gewesen.
Anders als der D.C. Circuit musste das Bundesgericht als Gericht am Schiedsort direkt prüfen, ob das Schiedsgericht zuständig war. Es nahm diese Prüfung frei vor.
Dabei stellte es klar: Entscheidungen des EuGH binden schweizerische Gerichte nicht. Sie können berücksichtigt werden, sind aber keine verbindliche Auslegungsgrundlage.
In der Sache legte das Bundesgericht Artikel 26 des Energiecharta-Vertrags nach der Wiener Vertragsrechtskonvention aus. Der Wortlaut spricht für eine klare Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit.
Die ausdrücklich genannten Ausnahmen enthalten keinen Ausschluss für Intra-EU-Streitigkeiten. Auch Systematik, Zweck und spätere Erklärungen der EU-Mitgliedstaaten rechtfertigen keine stillschweigende Ausnahme.
Wenn die Vertragsparteien Intra-EU-Streitigkeiten hätten ausschliessen wollen, hätten sie dies klar in den Vertrag schreiben müssen.
Beide Entscheidungen beruhen auf demselben Grundgedanken: Die EU-interne Sicht ist für Gerichte ausserhalb der EU nicht automatisch verbindlich.
Der EuGH kann innerhalb der Europäischen Union verbindlich festlegen, wie Unionsrecht zu verstehen ist. Daraus folgt aber nicht, dass amerikanische oder schweizerische Gerichte diese Sicht bei internationalen Schiedssprüchen übernehmen müssen.
Die Rollen der beiden Gerichte unterscheiden sich aber. Der D.C. Circuit entschied vor allem, ob amerikanische Gerichte überhaupt zuständig sind. Viele Fragen der Vollstreckung liess er offen.
Das Schweizerische Bundesgericht entschied dagegen als Gericht am Schiedsort direkt über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stellte der EuGH-Linie eine eigene völkerrechtliche Auslegung gegenüber.
Die amerikanische Entscheidung ist deshalb zurückhaltender; die schweizerische Entscheidung geht materiell weiter.
Rechtspolitisch zeigen beide Fälle eine Grenze des europäischen Autonomieanspruchs. Die EU kann Intra-EU-Schiedsverfahren in ihrem eigenen Rechtsraum zurückdrängen.
Sie kann aber nicht ohne Weiteres erwarten, dass Gerichte ausserhalb der EU diese Aufgabe übernehmen.
Bei den Streitbeilegungs-Regelungen im Vertragspaket EU-Schweiz liegt die Frage anders. Es geht nicht um ein klassisches Investor-Staat-Schiedsgericht und auch nicht um einen Streit nur innerhalb der EU.
Es geht um ein völkerrechtliches Abkommen zwischen der EU und einem Drittstaat. Dieses Streitbeilegungssystem gehört deshalb nicht ohne Weiteres in dieselbe Kategorie wie die Intra-EU-BITs aus Achmea oder die Intra-EU-Anwendung des Energiecharta-Vertrags aus Komstroy.
Entscheidend ist, welche Aufgabe die Streitbeilegung hat. Wenn ein Streitbeilegungs-Gremium nur das Assoziationsabkommen anwendet und nicht verbindlich autonomes Unionsrecht auslegt, stehen Achmea und Komstroy nicht ohne Weiteres entgegen.
Anders wäre es, wenn ein „Schiedsgericht“ Abkommensrecht, das dem EU-Recht entspricht, verbindlich so auslegen dürfte, dass damit auch parallele Begriffe oder Normen des EU-Rechts vorgeprägt würden.
Dann wäre die Autonomie des Unionsrechts betroffen. Nach zutreffender Auffassung hat ein „Schiedsgericht“ diese Kompetenz nicht.
Im Ergebnis zeigen die Urteile aus Washington und Lausanne zweierlei. Innerhalb der EU begrenzen Achmea und Komstroy Intra-EU-Investitionsschieds-Verfahren stark. Ausserhalb der EU gelten diese Vorgaben aber nicht automatisch.
Der D.C. Circuit hält amerikanische Gerichte grundsätzlich für zuständig. Das Schweizerische Bundesgericht bestätigt, dass Artikel 26 des Energiecharta-Vertrags auch in einer Intra-EU-Konstellation anwendbar bleibt.
Damit hat sich die I. Zivilrechtliche Kammer des Bundesgerichts in der Sache vom Ansatz des Bundesrates entfernt.
Der gemeinsame Nenner ist nicht eine Ablehnung Europas, sondern die Eigenständigkeit der Gerichte ausserhalb der EU. Diese Gerichte berücksichtigen das Unionsrecht im Binnenmarkt der EU.
Sie übernehmen aber nicht automatisch den Anspruch der EU auf letzte Entscheidung. Kurz gesagt:
Die EU kann Intra-EU-Schiedsverfahren in ihrem eigenen Rechtsraum begrenzen; sie kann aber nicht ohne Weiteres bestimmen, wie Gerichte in Washington oder Lausanne entscheiden.
Wirtschaftlich geht es um die Verteilung von Risiken. Ein externer Streitbeilegungs-Mechanismus kann Investoren mehr Sicherheit geben und den Marktzugang erleichtern.
Je stärker er aber Abkommensrecht auslegt, das dem EU-Recht entspricht, desto stärker kann er den politischen Spielraum der EU und ihrer Mitgliedstaaten einschränken.
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Wenn’s so weitergeht herrscht in der Schweiz die Scharia. In Deutschland sind sie schon so weit.
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Die Aufgabe der Juristen besteht darin die Rechtfertigungen fürs Abdrücken zu liefern.
Es existieren wenige Länder auf diesem Planeten die in der Lage sind sich durchzusetzen, weder die Schweiz noch die EU gehören dazu.
Jedes Land füttert eigene Jurisprudenz dar, um eigene Bevölkerung im Schach zu halten, die internationalen Beziehungen werden dagegen im Kriegsministerium abgewickelt. Lernen Sie von den Schlaueren, wie z.B. Russland, China, Israel und USA.
Ist die Besetzung Brüssels durch den Europakorps des VBS nicht auszuschliessen lenkt Brüssel ein. Das ist die Realpolitik.
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Letztlich kann die EU Schiedsverfahren innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnung regeln und beschränken, doch kann sie ausländischen Gerichten diese Auslegung nicht aufzwingen – ein Umstand, der die Grenzen des Einflusses des EU-Rechts über dessen Grenzen hinaus verdeutlicht. Dies ist für die Schweiz im Hinblick auf einen weiteren Versuch, die Beziehungen zur EU zu vertiefen (Bilaterale III), daher beruhigend.
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Das ist in etwa, was der Autor geschrieben hat. Gut, das Sie es noch einmal festhalten.
Aber nein, das ist keine Beruhigung im Hinblick auf eine Integration (von Ihnen euphemistisch „Beziehungen vertiefen“ genannt) in die Union.
Es handelt sich um eine einseitige Unterordnung mit verpflichtender Übernahme zukünftigen Rechts ohne Mitentscheidungsmöglichkeit der Bevölkerung – eine Entmachtung des Souveräns.
Das verschweigen Sie batürlich geflissentlich.
Aber ganz so dumm, wie Sie vielleicht glauben, sind wir ja nicht.
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Wenn wir unseren Wohlstand und die direkte Demokratie behalten wollen, besser nicht beitreten.
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@Kein Beitritt
Rund 50 % der Schweizer Exporte sind für die EU bestimmt, und 65–70 % der Schweizer Importe stammen aus der EU. Die EU ist somit der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz. Umgekehrt entfallen auf die Schweiz etwa 7–8 % der EU-Exporte sowie ein geringerer Anteil am Gesamthandel der EU. Diese Asymmetrie bedeutet, dass die Schweiz stark vom Zugang zum europäischen Markt abhängig ist.
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@Life… nur weil die EU ein wichtiger Handelspartner ist, müssen wir uns noch lange nicht ht dieser EU Diktatur unterwerfen, denn die Bilateralen sind keine Bilateralen Verträge, sondern extrem einseitig und die EU kann die Sxhweiz sogar bestrafen, wenn wir ein Gesetz nicht übernehmen oder in einer Abstimmung ablehnen.
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@Daniel Meier
Ich bin ein ehemaliger Makroökonom und Spezialist für Finanzmärkte – kein Illusionist, der lediglich Chauvinismus oder die Überzeugungen einer vergangenen Ära bedienen will. Die Schweiz hat ihre starke Position gegenüber der EU und den Vereinigten Staaten eingebüßt (nachdem ihre Neutralität ausgehöhlt wurde). Ein Ausstieg aus der EU? Man müsste sich den schwerwiegenden Konsequenzen stellen!
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Aha, Makroökonom, ein toller Hirsch also.
Dann wissen sie ja auch, dass die Schweiz mit über 100 Ländern auf dieser Welt Wirtschaftsverträge hat, ohne politische Anbindung.
Auch mit China und USA. Das Volumen ist nicht sehr viel größer und auch nicht so wichtig.
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@life
Ein Makroökonom? Aber ein Deutscher, gell?
Nun, als waschechter Schweizer zählen für mich auch andere Aspekte, als die ökonomischen.
Klar, auch bei mir geht der volle Kühlschrank vor, aber ich bin überzeugt, es werden so oder so harte Jahre bevorstehen. Und die verbringe ich lieber ausserhalb dieser Union, die ihren wirtschaftlichen Untergang schon besiegelt hat, sich noch weitere Bürden auflädt (Beitritt von failed states) und ihr Heil in der Aufrüstung sieht, in einem Krieg, den sie brutal verlieren wird.
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Wenn ich auf Deutsch schreibe – selbst wenn es kein Dialekt ist –, bin ich Deutscher; auf Englisch bin ich Ausländer, genau wie wenn ich Kommentare auf Französisch verfasse. Ich bin in der französischsprachigen Schweiz geboren und von Geburt an Schweizer Staatsbürger; auch meine Frau ist gebürtige Schweizerin, ebenso wie meine Kinder und Enkelkinder. Ist das für Sie ein Problem? Wollen Sie auch meinen Impfpass sehen?
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@L
Auch wenn ich über ein riesiges Kontaktnetzwerk in den sozialen Medien verfüge, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass diese Kontakte auch das bieten, was ich benötige – zumindest nicht im erwarteten Umfang oder in der geforderten Qualität. Die Welt hat sich gewandelt, und mit ihr die profitablen Geschäftsbeziehungen zu China (sowie die damit verbundenen Risiken). Im Jahr 2025 gingen die Schweizer Exporte nach China um 6,1 % zurück, während die Gesamtexporte nach Asien um 1,9 % sanken. Und die Vereinigten Staaten?🤡😂🤣
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@life
Reine Nachfrage aus Interesse.
Wegen der Verwendung des SZ in
„eingebüßt“.
Lassen Sie den Impfpass mal stecken und keep calm.
Sie haben ja auch schon nachgefragt, ob man wisse, mit wem man es bei Ihnen zu tun habe. Dann dürfen Sie sich nicht wundern, wenn nachfragt wird.
Ist halt auch nicht immer ganz konsistent, was Sie schreiben. Und davon nicht zuwenig.
Oft verallgemeinert und wie aus dem Lehrbuch. Das eignet sich halt schlecht für eine Kommentarspalte.
Jetzt dürfen Sie weiterhirschen. Ohne Impfnachweis.
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Für alle, die die Grundlagen nicht beherrschen, ergibt das natürlich alles keinen Sinn. Schließlich bietet der Kommentarbereich nur eine begrenzte Zeichenanzahl, um eine Fülle von Informationen zusammenzufassen, eine Argumentationskette darzulegen oder eine detaillierte, fundierte Analyse zu präsentieren.
In einem Punkt hast du recht: Ich verschwende meine Zeit komplett mit diesem Blog.
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Na, @Walterli, versteckst du dich etwa hinter noch einem neuen Pseudonym? Komm schon, es ist Zeit fürs Bett – du musst morgen zur Schule.
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Life, Life .. ist noch Raum nach unten?
Man muss halt mit Kritik umgehen können. Bisher ist es doch auch gegangen, mit Themaerweiterung, -wechsel oder Allgemeinplatzgeschwurbel, sinnfreien Links oder Häme.
Und jetzt nur noch der @Walterli, der zur Schule muss?
Ich schmunzle.
Lebenserfahrung und Persönlichkeit. Nur in der eigenen Expertenblase lernt man das nicht.
Gute Nacht. Sie können den Schlaf brauchen.
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Schön und gut. Aber letzten Endes kann ich mir davon nichts kaufen.
Folgt die Schweiz per BGer-Entscheid nicht dem Willen der EU, wird Druck aufgesetzt.
Die Erfahrung zeigt, dass der BR solchen Streitigkeiten lieber vorauseilend durch Anpassung aus dem Weg gehen wird.
Es reicht ja schon die Androhung, irgendwelche Zusammenarbeit zweifelhaften Nutzens abzubrechen und in Bern flattert der ganze Hofstaat.
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Sehr technisch und in bestem Juristenslang verfasst. Vielleicht könnte, für Normalsterbliche, noch eine Zusammenfassung auf Deutsch verfasst werden.
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Und wer wählt die Richter? Dieselben in Brüssel, welche schon nicht von Bürgern gewählt wurden? Dann ist die Diktatur perfekt.
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@Argus
Betrachten Sie die Lage in Frankreich; dennoch haben dessen Bürger ihre Vertreter und den Präsidenten der Republik gewählt (repräsentative Demokratie). Betrachten Sie die Entwicklung der Schweiz („Vetternwirtschaft“ und eine Plutokratie unter dem Diktat von Lobbygruppen). Wer finanziert das politische Leben in der Schweiz? Und doch ist das Land eine direkte Demokratie, der es sogar gelungen ist, eine ihrer tragenden Säulen zu untergraben: die Neutralität.