Der fallführende Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel war mit seinen Auftritten in der Affäre Vincenz immer wieder für eine Überraschung gut.
Im Januar 2022 vor der ersten Instanz hatte er die Vorwürfe der Anklage theatralisch, teilweise fast mit einer Singstimme, vorgetragen.
Vier Jahre später schwankt er während seines Plädoyers vor dem Redepult zwar immer noch etwas hin und her, als würde gleich dirigieren, doch war sein Auftritt insgesamt viel ruhiger als vor dem Bezirksgericht.
Vor den Oberrichtern zeichnete er gestern Donnerstag, am vierten Prozesstag, immer wieder ein grosses Dreieck mit seinen Händen in die Luft.
Damit zeigte die Anklage erstmals, sehr anschaulich, die Mechanik ihres sogenannten Retrozessionsmodells auf.
Dieses Modell, das eigentlich für Vermögensverwalter und unrechtmässige Kick-Backs bei erfolgreicher Vermittlung angedacht ist, wird von der Zürcher Anklage als Premiere auf ein Wirtschaftsstrafverfahren angewandt.
Diese ist davon überzeugt, damit die Grundstruktur perfekt abzubilden für die von ihr beanstandeten fünf Transaktionen Commtrain, GCL (Asset Deal), Investnet, Eurokaution und der nicht zustande gekommene Verkauf des Fussballstadions Arena Thun.
Allen diesen Transaktionen, egal wie verschieden sie waren, lag ein einheitliches Schema zugrunde, führte Marc Jean-Richard-dit-Bressel aus.
So sei es stets um den Kauf eines Unternehmens gegangen, und es habe stets ein Kaufobjekt, eine Verkäuferschaft und eine Käuferschaft gegeben.
Die dritte Rolle, neben Verkäufer und Käufer, sei den Geschäftsführern der jeweiligen Käufer zugekommen. Im Anklagesachverhalt hatten Pierin Vinzenz und Beat Stocker diese Funktion inne, je nach Transaktion in unterschiedlichen Schattierungen.
Vincenz und Stocker hätten sich in Bezug auf alle fünf Transaktionen in einem schweren Interessenskonflikt befunden: Sie hielten Schattenbeteiligungen an den Kaufobjekten.
Dadurch gehörten sie heimlich der Interessengruppe der Verkäufer an, so Marc Jean-Richard-dit-Bressel.
Bei all diesen Schattenbeteiligungen hätte zwischen Vincenz und Stocker die Vereinbarung einer hälftigen Teilung bestanden.
Um diese zu erreichen, hätten sie in ihren verschiedenen Funktionen als Organe respektive Berater der Aduno, der Cashgate (im Fall GCL) und der Raiffeisen ihren Einfluss so ausgeübt, dass die Transaktionen zustande kamen und sowohl den offiziellen Aktionären der Zielgesellschaften als auch ihnen als Schattenbeteiligten grosse Gewinne verschafften.
Diese Struktur lasse nun durchwegs das Grundmuster der Retrozession erkennen. Jenes entspreche einem Dreieck:
Die Käuferin (Ecke eins) bezahle den Kaufpreis an den Verkäufer (Ecke zwei). Der Verkäufer leite einen Teil davon weiter an den Geschäftsführer der Käuferin (Ecke drei), die gegenüber der Käuferin (Ecke eins) eine Vermögensfürsorgepflicht haben.
In der dritten Ecke wären Beat Stocker und Pierin Vicenz als „Geschäftsführer“ der Käufer zur Ablegung von Rechenschaft und zur Herausgabe der privat erhaltenen Gelder an diese Käufer in der ersten Ecke verpflichtet gewesen, so der Staatsanwalt.
„Der strafrechtliche relevante Schaden entspricht mithin genau den Vermögenswerten“, welche die beiden unrechtmässig erhalten hätten, so die Anklage weiter.
Oder anders formuliert: Der Schaden liege sowohl einem Teil des Kaufpreises beziehungsweise des Kapitalherabsetzungs-Erlöses, der den Geschäftsführern Stocker und Vincenz widerrechtlich als Vermögenswert zugekommen sei.
„Man könne nun einwenden, Vincenz und Stocker seien durch ihre Schattenbeteiligungen der jeweiligen Verkäuferschaft zuzurechnen, so dass ihre Ansprüche auch Bestandteil des tatsächlichen Preises seien“, so Jean-Richard-dit-Bressel weiter.
Beat Stocker und Pierin Vincenz sassen ja verdeckt auch auf Seite Verkäufer (Ecke zwei).
„Dem wäre zuzustimmen, hätten Vincenz und Stocker tatsächlich keinen Einfluss auf die Transaktionen genommen“, meinte Jean-Richard-dit-Bressel.
Da aber Vincenz und Stocker „entscheidenden Einfluss auf diese Transaktionen nahmen“, seien ihre Einnahmen aus den Schattenbeteiligungen zu Einnahmen im Zusammenhang mit ihren arbeits- beziehungsweise auftragsrechtlichen Pflichten gegenüber den Privatklägerinnen geworden.
Die Einnahmen stammten zusätzlich aus dem Vermögen der Privatklägerinnen. Der Schaden sei deshalb sicher, so Jean-Richard-dit-Bressel.
Das Retrozessionsmodell der Anklage wird von der Verteidigung scharf angegriffen. Zudem kamen jüngst drei von Beklagten in den letzten Monaten in Auftrag gegebene Parteigutachten zum Schluss, dass es insbesondere einen solchen Schaden nicht gegeben habe.
Stéphane Barbier-Mueller betreffend GCL (Professor Maeder), Andreas Etter betreffend Investnet (Professor Wohlers) und Beat Stocker betreffend GCL (Professor Thommen).
Im Zentrum der Argumentation aller drei Gutachten standen zwei Fifa-Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts.
Im ersten Fall „Verkauf der Medienrechte Nordafrika und Mittlerer Osten“ bejahte das oberste Gericht die Bestechung Privater, verneinte aber die ungetreue Geschäftsbesorgung.
Offenbar zogen die Professoren hier den direkten Vergleich auf ihre zu untersuchenden Sachverhalte und kamen zum Schluss, dass das Modell nicht anwendbar sei.*
Jean-Richard-dit-Bressel führte danach aus, warum aus Sicht der Anklage die drei Parteigutachten das Recht „soweit sie es überhaupt richtig feststellen, auf die eingeklagten Transaktionssachverhalte unzutreffend anwenden“.
Zusammengefasst: Die vorliegenden Sachverhalte seien nicht mit den Fifa-Fällen vergleichbar.
Von aussen ist diese Materie schwierig einzuschätzen, ein Strafverteidiger erklärt anonym, dass „die Fifa-Fälle für die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Problem sind. Denn wenn die Oberrichter diese als vergleichbar einstufen, könnte die Anklage die ungetreue Geschäftsführung und den Betrug nicht mehr so begründen, wie sie das jetzt tut.“
Heute Freitag wird der prominente Strafverteidiger von Pierin Vincenz, Lorenz Erni, sein Plädoyer halten.
Er hat eine Dauer von fünf Stunden Dauer angekündigt. „Wegen den Ausführungen der Anklage zu den Fifa-Fällen wird Lorenz sein Plädoyer umschreiben müssen, der wird die Nacht durcharbeiten“, ist einer der Angeklagten überzeugt.
* In diesem Fall verhandelte der frühere Generalsekretär der Fifa A. mit der zuständigen Person B. über die Vergabe der Medienrechte für Nordafrika und den Mittleren Osten für die Fussball-Weltmeisterschaften 2026 und 2030.
Nun hatte A. unabhängig davon ein privates Problem, bei dem ihm B. unter die Arme griff: A. hatte eine Anzahlung von 500’000 Euro für eine Villa geleistet, hatte aber kein Geld, um die Villa gemäss Vorvertrag zu erwerben.
Deshalb drohte ihm der Verlust dieser Anzahlung. B. sprang ein und kaufte die Villa für sich. Dadurch erhielt A. seine Anzahlung zurück.
Ferner liess B. ihn 18 Monate kostenfrei in der Villa wohnen. Das von B. vertretene Unternehmen erhielt die fraglichen Medienrechte für 2026 und 2030 für insgesamt 480 Millionen Dollar.
Mehr von Autorin Zoé Baches zur Causa Vincenz:
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– Vincenz-Prozess: Investnet-Vehikel im Fokus des Richters

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Ich wette eine Pattaya in Pappaya, dass Vincenz am Schluss der Geschichte ohne Gefängnisstrafe davonkommt.
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So wie hier beschrieben, sind der FIFA Fall und das Geschäftsmodell der Zwei Spezis zwei verschiedene Paar Schuhe. Dünnes Eis für Erni.
Wenn ich das verstehen würde könnte ich mir eine Meinung bilden.
Wusste nicht dass Vincenz soviel mit der FIFA gemeinsam hat. Klar das mit der Korruption schon.
Auf jedenfall eine interessante Auslegung des Bundesgerichtes. Bring mich auf einige Geschäftsideen. Was mir jetzt noch fehlt ist der Skrupel.
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Dass der Erni sein plädoyer umschreibt glaubt auch nur die naive Autorin selbst. Was soll er denn umschreiben, wenn sich die Staatsanwaltschaft sehenden Auges selber ins Knie schiesst?
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Die Frage ist doch: Wie bezahlt Vincenz Anwälte welche im Tag so viel kosten wie seine AHV Rente beträgt.
Auch mit seinem ehemaligen Lohn grenzwertig über so eine lange Zeit.
Unterstützt ihn vielleicht seine Hyatt-Moldavierin welcher er ein paar Millionen bezahlt hat (wieso so viel Geld, da ist garantiert noch mehr an der Geschichte – Lukas, abklären)?
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Die Kombination Juristerei & Finanzwelt scheint mir ein Zusammentreffen zweier Mikrokosmen beide geprägt von Akteuren, die komplizierte Choreografieren von Balztänzen aufführen, die für spezialisierte Eingeweihte lesbar sein mögen aber für den Rest der Vogelwelt kaum praktische Alltagsrelevanz haben.
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Sehr schwache Behauptung ich
sehe jetzt schon den Freispruch
für beide.Entschaedigung mit
Steuergeld schon sicher!!
Mit kompetenten Anwalt sieht
alles sehr schnell anders aus
vor Gericht in der Schweiz!!
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Und was ist mit den beiden Raiffeisen-Schattenmännern Rüegg-Stürm und Marty?
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Gestern gewann ich den Eindruck, dass der Verdacht auf eine kriminellen Organisation zur Plünderung der R-Bank mit Zweck pers. Bereicherung im Raum steht. Aus meiner Sicht als Offshore-Experte war die gewählte Konstruktion dilettantisch aufgebaut – und genau deshalb konnten die Behörden die entscheidenden Informationen ermitteln. Wäre die Struktur von mir über Offshore-Gesellschaften aufgesetzt worden, wie dies üblich ist, hätten Dritte die Geldflüsse und die wirtschaftlich Berechtigten hinter den Zweckgesellschaften nie feststellen können. Beispiele in „Der Bär und das Schweigen“!
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Für alle, die’s noch nicht wissen: Herr Elmer hat ein Buch geschrieben.
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Nie feststellen können bis man in den Panama Papers oder so landet. Dreck zeigt sich immer, mal schneller mal gehts länger
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@J.Mutzenbacher: drei Bücher bitte:
neben dem erwähnten noch „The Demonization of a Swiss Whistleblower“ als äusserst wertvolles Buch von Noam Chomsky (googlen) gelobt worden und „Bankenterror“ und ein weiteres ist in Vorbereitung: „Zusammenarbeit mit FBI, CIA und MI5, wenn Ihnen dies etwas sagt. Danke für Ihren Kommentar!
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Ja ich weiss jetzt auch nicht was daran eine Überraschung ist. Doppelmäkelei ist verboten OR Art 415.
Die Doppelmäkelei nach Art. 415 OR liegt vor, wenn ein Makler gleichzeitig für beide Parteien (Käufer und Verkäufer) eines Vertrages tätig ist und von beiden eine Provision verlangt. Dies ist unzulässig, wenn ein Interessenkonflikt entsteht. Bei Verstössen verliert der Makler den Anspruch auf den Lohn.
Die Bestimmung gibts schon ewig
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Reicht es nicht zum Anwalt, wirst halt Staatsanwalt !
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Der Herr Staatsanwalt hat viele Facetten, eine bleibt: Sein Terriergehabe.
Er wird auch dieses Mal gegen Erni den kürzeren ziehen, da wette ich.
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Einmal mehr gilt: Juristen sind zu allem fähig!
Gemäss einer Aussage von Frau Fehr RR ist in den letzten Jahren noch nie ein Staatsanwalt wegen Unfähigkeit entlassen worden. (Fall Nancy Faeser/Staatsanwalt Vollenweider)